1. Die beabsichtigte Nutzung ist dinglich in der Weise zu sichern, dass der Stadt Ratingen ein Rückfallrecht des Grundstücks zusteht, soweit sie einer beabsichtigen Änderung der im notariellen Kaufvertrag festgelegten zentrenrelevanten Nutzung nicht zustimmt.   2. Die Fassaden müssen zwingend der kleinteiligen historischen Struktur Ratingens angepasst sein. Die Fassade des Hauses Markt 19 sollte grundsätzlich erhalten bleiben. Sofern unpassende Geschosshöhenproportionen des Hauses Markt 19 einer wirtschaftlichen Nutzung entgegenstehen, kann die Fassade mit geänderten Geschosshöhenproportionen alternativ qualitativ hochwertig reproduziert werden.   Begründung: Der Nutzungseinfluss der Stadt Ratingen sollte direkt am Marktplatz dauerhaft und unabhängig vom Eigentümer gesichert werden.   Die historische Fassade des Hauses Markt 19 ist prägend für den Marktplatz und sollte daher grundsätzlich erhalten werden. Andererseits könnte das bedingungslose Beharren auf einer Erhaltung der Originalfassade eine wirtschaftliche Nutzung, insbesondere eine durchgehende Geschosshöhe zu Markt 20, unmöglich machen. Für diesen Fall halten wir eine möglichst originalgetreue, hochwertige Reproduktion der Fassade für akzeptabel, um Stadtbild und Nutzung in Einklang zu bringen.       Mit freundlichen Grüßen   gez. Blumenkamp   gez. Fahr